Nur eingeschränkter Steuerzugriff auf Berufssportler
Gegenwärtig erfreuen sich aus aktuellem Anlass Themen wie "Steuerflucht" und "Steueroase" einer besonderen Beachtung. Der Bundesfinanzhof hat dazu verdeut- licht, dass die gegenwärtigen Steuerregelungen nur begrenzt geeignet sind, den deutschen Steuerzugriff beim Wegzug vermögender Steuerpflichtiger in sog. Steuer- oasen sicherzustellen.
Verlegt ein Berufssportler seinen Wohnsitz in das Ausland, dann ist er in Deutsch- land zwar nicht mehr mit seinem gesamten Einkommen steuerpflichtig. Er bleibt
dies jedoch mit seinen Einkünften aus Sportveranstaltungen, die in Deutschland stattfinden, und unterfällt insoweit der beschränkten Steuerpflicht. Anders verhält es sich aber im Grundsatz mit solchen Einkünften, die er in Deutschland durch Werbe- einnahmen erzielt. Solche Einkünfte sind nur dann beschränkt steuerpflichtig, wenn sie aus der Überlassung von Persönlichkeitsrechten resultieren, also des Rechts am Namen oder am Bild des Sportlers. Hingegen sind ‚aktive’ Werbeleistungen, beispielsweise durch das Mitwirken in Werbefilmen, bei Fotoreklamen, Pressekon- ferenzen oder Autogrammstunden, nicht steuerpflichtig. Sie unterfallen auch nicht der sog. erweitert beschränkten Steuerpflicht in § 2 des Außensteuergesetzes. Dieser Paragraph soll zwar gerade der ‚Steuerflucht’ durch Wegzug in ein Niedrigsteuerland entgegenwirken, indem er die wegziehende Person für zehn Jahre nach dem Weg- zug unter bestimmten Voraussetzungen der deutschen Steuerpflicht unterwirft. Er hat nach Auffassung des Bundesfinanzhofs aber tatbestandliche Mängel, um dieses Ziel wirksam zu erreichen.
Im konkreten Fall ging es um einen Berufssportler, der in eine solche "Steueroase" umgezogen war, der aber in den Folgejahren noch beträchtliche Werbeeinkünfte
in Deutschland erwirtschaftet hatte. Der Bundesfinanzhof entschied, dass es sich hierbei zum Großteil um ausländische Einkünfte handelte, die durch eine Auslands- betriebsstätte - die Wohnung des Sportlers in der "Steueroase" - erzielt wurden. Solche Einkünfte werden von der fortbestehenden deutschen Steuerpflicht aber nur
in eingeschränktem Umfang bei Verwertung von Persönlichkeitsrechten erfasst. Ansonsten bleiben sie unbesteuert. Der Bundesfinanzhof hat damit eine entgegen- stehende Praxis der Finanzverwaltung verworfen.
Verkündet am: 19.12.2007
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 19/06
